Informationen zur 24-Stunden-Betreuung
Informationen zur 24-Stunden-Betreuung
Care+ informiert Sie über alle wichtigen Fragen zum Thema Pflegegeld, Pflegestufen, Förderung für die 24-Stunden-Betreuung, Tätigkeitsbereiche der Betreuungskräfte, Entwicklung der 24-Stunden-Betreuung und vieles mehr.
Die meist gestellten Fragen und Antworten, finden Sie unter FAQ´s für Sie zusammengefasst.
Möchten Sie mehr Informationen oder direkt um eine 24-Stunden Betreuung anfragen, dann kontaktieren Sie uns:
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Rekrutierung und Ausbildung –
So stellen wir hohe Betreuungsqualität sicher
Wir wollen, dass Sie die bestmögliche Qualität in der 24h-Betreuung bekommen. Daher rekrutieren wir unsere Betreuungskräfte selbst. Mit einem eigenen Unternehmen in Rumänien. Mit unseren Werten und unserem Qualitätsanspruch.
Das heißt: Seit Mitte 2019 sind wir mit Care Plus Recrutare S.r.l in Rumänien aktiv. In der Stadt Timisoara (deutsch: Temeswar), zirka 6 Stunden von Wien entfernt, haben wir ein eigenes Rekrutierungs-Büro eröffnet. Seit der Coronapandemie, in der die Einschränkung von persönlichen Kontakten und räumliche Distanzierung zum Alltag wurden, hat sich der Bewerbungsprozess unseres Recruiting-Teams stark auf den Einsatz von Telekommunikation und soziale Medien gestützt. Wir machen Betreuungskräfte vertraut mit der Kultur im zukünftigen Einsatzgebiet, fragen ihre Kompetenzen, Wünsche und Interessen ab und schwören sie auf die Betreuungsqualität ein, die wir auf unsere Fahnen schreiben. Erst danach werden die Betreuungskräfte in unsere Datenbank aufgenommen und vermittelt.
Lesen Sie mehr von unseren Betreuungskräften, deren Kultur und Rumänien unter Infos.
Wie wir die Betreuungsqualität in Rumänien sicherstellen
Wie wir die Betreuungsqualität
in Rumänien sicherstellen
Überprüfung der Ausbildungszertifikate- und Betreuungsnachweise
Überprüfung der Deutschkenntnisse und des Basis-Pflegewissen
Faire Bezahlung
Faire Bezahlung
Anwendung Harmony Check
Anwendung Harmony Check
Ausreichende Einschulung bei Ihnen daheim
Grundwissen über die österreichische Küche
Allgemeines Pflegegeld
Allgemeines Pflegegeld
Zweck des Pflegegeldes
Zweck des Pflegegeldes
Das Pflegegeld gibt pflegebedürftigen Menschen die Möglichkeit, sich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern. Der Antrag auf Pflegegeld muss bei der jeweiligen Krankenkasse beantragt werden. Mit dem Pflegegeld werden pflegebedingte Mehraufwendungen pauschal abgegolten.
Zur Feststellung des Pflegebedarfes findet eine ärztliche Begutachtung im Rahmen eines Hausbesuches statt. Bei Erhöhungsanträgen kann diese Begutachtung auch durch eine diplomierte Pflegefachkraft durchgeführt werden.
Aufgrund des Gutachtens trifft die zuständige Stelle die Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Sie Pflegegeld erhalten werden, und teilt Ihnen dies in Form eines Bescheides mit.
Voraussetzungen
Voraussetzungen
Sie haben Anspruch auf Pflegegeld, wenn aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ein ständiger Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden monatlich für mindestens sechs Monate gegeben ist und Ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich liegt.
Unter gewissen Voraussetzungen können Sie auch Pflegegeld beziehen, wenn sich Ihr Aufenthalt in einem EWR-Staat befindet.
Antrag auf Pflegegeld
Erhöhung des Pflegebedarfs
Erhöhung des Pflegebedarfs
Wenn sich Ihr Pflegebedarf erhöht oder Ihr Gesundheitszustand verschlechtert hat, können Sie einen neuen Antrag stellen. Ist die letzte Einstufung noch kein Jahr alt? Dann legen Sie dem Antrag eine aktuelle ärztliche Bestätigung darüber bei. Sinkt der Pflegebedarf, wird das Pflegegeld herabgesetzt oder nicht weiter ausbezahlt.
Auszahlung
Auszahlung
Das Pflegegeld wird zwölfmal jährlich gemeinsam mit der Pension im Nachhinein ausbezahlt. Steuer oder Krankenversicherungsbeitrag werden nicht abgezogen.
Förderung der 24-Stunden-Betreuung
Förderung der 24-Stunden-Betreuung
Neben dem Pflegegeld haben Sie die Möglichkeit über das Sozialministerium eine monatliche Förderung für die 24-Stunden-Betreuung zu erhalten.
Für zwei selbstständig erwerbstätige Betreuungskräfte, die der Pflichtversicherung auf Basis der gesetzlich vorgesehenen Mindestbeitragsgrundlagen unterliegen, beträgt der Zuschuss € 800 monatlich, zwölfmal jährlich.
Der Zuschuss kann pro Monat nur für ein konkretes Betreuungsverhältnis zu einer pflegebedürftigen Person an eine/n Förderungswerber/in an einer Meldeadresse gewährt werden. Eine gleichzeitige Gewährung des Zuschusses an mehrere pflegebedürftigen Personen, für die ein und dieselbe Personenbetreuungskraft an verschiedenen Meldeadressen -selbständig oder unselbständig -tätig ist, ist nicht möglich.
Der Zuschuss ist jeweils für einen Kalendermonat zu bemessen, kann frühestens mit Beginn des Betreuungsverhältnisses gewährt werden und endet mit dem Tod der pflegebedürftigen Person oder dem Ende des Betreuungsverhältnisses mit der Betreuungskraft/den Betreuungskräften.
Unterschied der verschiedenen Förderungen, nämlich:
Unterschied der verschiedenen Förderungen, nämlich:
Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gemäß § 21b des Bundespflegegeldgesetzes
Zuschuss zur Unterstützung der 24-Stunden-Pflege für den Wechsel einer selbständigen Betreuungsperson oder für eine zusätzliche, selbständige Betreuungsperson.
Voraussetzungen für die zu
betreuende Person:
Voraussetzungen für zu betreuende Person:
Zuschuss erst ab der Pflegestufe 3
Zuschuss mit Nachweis einer demenziellen Erkrankung bereits ab der Pflegestufe 1
Einkommensgrenze von monatlich €2.500,-netto
Erforderliche Voraussetzungen
Erforderliche Voraussetzungen
Eine theoretische Ausbildung von 200 Stunden (Heimhilfeniveau) oder
einen Nachweis, dass Sie/Er bereits seit mindestens sechs Monaten als Betreuungskraft tätig war/ist, oder
Eine fachspezifische Ermächtigung der Betreuungskraft zu pflegerischen Tätigkeiten vorliegt.
Ansuchen
Ansuchen
Gerne steht Ihnen unser Team mit Rat und Tat zur Seite und erledigt für Sie die Förderanträge beim Sozialministerium. Sie können sich aber auch selbst die Anträge herunterladen und eine Förderung direkt beim Sozialministerium anfordern.
Auf Gewährung eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gemäß § 21b des Bundespflegegeldgesetzes