24-Stundenbetreuung: Pflegerische und ärztliche Leistungen
Häufig werden bei der 24-Stundenbetreuung neben einfachen Betreuungsleistungen auch einzelne pflegerische oder ärztliche Leistungen von der Betreuungskraft verlangt. In diesen Fällen bedarf es einer Übertragung bzw. Delegation dieser Tätigkeiten von einem diplomiertem Pflegepersonal oder einem Arzt.
In diesem Blog erfahren Sie:
- Kompetenzen einer Betreuungskraft
- Was bedeutet die Übertragung pflegerischer und ärztlicher Tätigkeiten?
- Was sind die Voraussetzungen für eine Delegation?
- Welche Pflichten gibt es bei einer Delegation?
Kompetenzen einer Betreuungskraft
In der 24-Stundenbetreuung führen Betreuungskräfte folgende einfache Betreuungstätigkeiten durch:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen (zb. Zubereitung von Mahlzeiten, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Besorgungen, Wäscheversorgung, etc.)
- Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
- Gesellschafterfunktion (Führung von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
- Folgende Tätigkeiten, solange keine medizinischen Gründe dagegen sprechen:
- Unterstützung beim Essen und Trinken
- Unterstützung bei der Körperpflege sowie bei Toilettengängen
- Hilfestellung beim An- und Ausziehen
- Unterstützung beim Aufstehen, Gehen, Niedersetzen, Niederlegen
Übertragung pflegerischer und ärztlicher Tätigkeiten
Betreuungskräfte dürfen zusätzlich zu den einfachen Betreuungstätigkeiten aber auch einzelne pflegerische Tätigkeiten durchführen. Diese Tätigkeiten müssen allerdings von einem diplomiertem Pflegepersonal übertragen werden. Auch einzelne ärztliche Tätigkeiten müssen den Personenbetreuern von einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen werden.
Diese Tätigkeiten sind zum Beispiel:
- die Verabreichung von Medikamenten
- Anlegen und Wechseln von Bandagen und Verbänden
- Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
- Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
- Einfache Licht- und Wärmeanwendungen
Die Übertragung dieser pflegerischen und ärztlichen Tätigkeiten nennt man in der Fachsprache auch Delegation.
Eine Delegation muss immer schriftlich festgehalten werden. Die Betreuungskraft muss außerdem laufend Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.
Voraussetzungen für eine Delegation in der 24-Stundenbetreuung
Für eine Delegation pflegerischer und ärztlicher Tätigkeiten sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Die Delegation pflegerischer und ärztlicher Tätigkeiten darf nur im Einzelfall erfolgen
- Pflegerische und ärztliche Tätigkeiten dürfen nur ausgeführt werden, wenn die selbstständige Betreuungskraft dauernd oder zumindest regelmäßig über längere Zeiträume im Haushalt der zu betreuenden Person anwesend ist
- Pro Haushalt dürfen höchstens drei Menschen betreut werden, die miteinander verwandt sind
- Es muss eine schriftliche Einwilligung der zu betreuenden Person bzw. des Angehörigen, Beauftragten oder Vertretungsbefugten vorliegen
- Es muss eine schriftliche Anordnung vonseiten medizinischen Fachpersonals hinsichtlich der Tätigkeiten vorliegen.
- Im Rahmen der Anleitung und Unterweisung ist ausdrücklich auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übernahme der Tätigkeit durch die Betreuungskraft hinzuweisen
- Das delegierende Fachpersonal muss sich vergewissern, dass die Betreuungskraft die erforderlichen Fähigkeiten verfügt.
- Die Delegation von pflegerischen und ärztlichen Tätigkeiten ist befristet. Sie endet spätestens mit Ende des Betreuungsverhältnisses
Pflichten bei einer Delegation in der 24-Stundenbetreuung
Wie bereits erwähnt muss eine Delegation ärztlicher und pflegerischer Tätigkeiten laufend protokolliert und kontrolliert werden. Es bestehen somit folgende Pflichten für Personenbetreuer und medizinisches Fachpersonal:
Dokumentationspflicht
Das medizinische Fachpersonal ist verpflichtet die Delegation pflegerischer und ärztlicher Tätigkeiten regelmäßig zu dokumentieren. Auch die selbstständigen Personenbetreuer sind verpflichtet, die Durchführung der übertragenen Tätigkeiten ausreichend und regelmäßig zu dokumentieren.
Informationspflicht
Personenbetreuer müssen außerdem alle Informationen, die für die Delegation wichtig sind, unverzüglich der anordnenden Person bekannt geben. Das betrifft insbesondere eine Veränderung des Zustandes der zu betreuenden Person oder eine Unterbrechung der Betreuungstätigkeit.
Kontrollpflicht
Das medizinische Personal muss zuletzt die Durchführung der delegierten pflegerischen und ärztlichen Tätigkeiten regelmäßig kontrollieren.
Wichtig: Auch wenn eine Betreuungskraft eine Ausbildung zum diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegepersonal absolviert hat, darf sie pflegerische und ärztliche Tätigkeiten nur nach einer entsprechenden Delegation durch medizinisches Fachpersonal durchführen.
Sie haben noch Fragen zur Delegation ärztlicher und pflegerischer Tätigkeiten in der 24-Stundenbetreuung? Kontaktieren Sie uns gerne unter 0660 2673262 oder per E-Mail unter office@careplus24.com.