Erwachsenenvertretung: Wann ist es sinnvoll?

Ältere Menschen, die aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit, psychischen Erkrankung oder Demenz Entscheidungen nicht mehr selbst treffen können, haben die Möglichkeit auf eine Form der Erwachsenenvertretung. Eine Vertretung kann sich dabei zum Beispiel um die Organisation einer Pflegekraft oder die Verwaltung des Bankkontos kümmern.

In diesem Blog erfahren Sie:

  • Was ist eine Erwachsenenvertretung?
  • Wann ist eine Erwachsenenvertretung sinnvoll?
  • Welche Aufgaben hat ein Erwachsenenvertreter?

Was ist eine Erwachsenenvertretung?

Im Gesetzestext wird eine Erwachsenenvertretung als gesetzliche Vertretung für volljährige Personen definiert, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder vergleichbaren Beeinträchtigung nicht entscheidungsfähig sind oder ihnen deshalb ein Nachteil droht. Ziel ist es, eine Erwachsenenvertretung nur als letztes Mittel einzusetzen, um die Personen in ihrer Handlungsfähigkeit so wenig wie möglich einzuschränken.

Wann ist eine Erwachsenenvertretung sinnvoll?

Menschen mit einer hohen Pflegebedürftigkeit können bis zu einem gewissen Grad ihren Willen nicht mehr selbst ausdrücken oder sind sich den Folgen ihrer Entscheidungen nicht mehr bewusst. Besonders betroffen davon sind Menschen mit Demenz. In diesem Fall sollte ehest möglich eine Diagnose vom Arzt festgestellt werden.

Nach der Diagnose sollte man im Familienkreis entscheiden, wer von nun an die Entscheidungen des Betroffenen trifft oder sie dabei unterstützt. Als naher Angehöriger sollten Sie dabei schnell handeln. Ansonsten werden Entscheidungen anderer akzeptiert, obwohl Sie wissen, dass es Ihrem betroffenen Elternteil oder Partner anders lieber gewesen wäre.

Demenz, Pflegefall
Bei fortgeschrittener Demenz ist eine Erwachsenenvertretung oft die beste Entscheidung

Welche Formen der Vertretung gibt es?

Generell unterscheidet man zwischen 4 Möglichkeiten:

Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht legt im Vorhinein fest, wer bei dem Verlust der Entscheidungsfähigkeit an die Stelle der betroffenen Person tritt. Sie wird erst wirksam, wenn die Person die in der Vorsorgevollmacht festgelegten Angelegenheiten nicht mehr selbst entscheiden kann.

Gewählte Erwachsenenvertretung

Bei einer gewählten Erwachsenenvertretung kann eine Person mit bereits eingeschränkter Entscheidungsfähigkeit eine nahestehende Person (Angehörigen oder Nachbarn) als Vertretung für bestimmte Aufgaben wählen.

Gesetzliche Erwachsenenvertretung

Ist die Entscheidungsfähigkeit nicht mehr vorhanden, können die Betroffenen aufgrund ihrer Erkrankung von einem nahen Angehörigen durch eine gesetzlichen Erwachsenenvertretung vertreten werden.

Gerichtliche Erwachsenenvertretung

Die gerichtliche Erwachsenenvertretung tritt ein, wenn eine gesetzliche Vertretung nicht in Frage kommt.

In unserem Blog: Erwachsenenschutz: Was macht ein Erwachsenenvertreter? haben wir die Unterschiede der 4 Arten der Erwachsenenvertretung auch genauer erklärt.

Welche Aufgaben hat ein Erwachsenenvertreter?

Je nach Angelegenheit unterscheiden sich die konkreten Aufgaben und Befugnisse einer Erwachsenenvertretung.

Selbstbestimmung trotz Stellvertretung

Ein wichtiger Grundsatz des Erwachsenenschutzrechts besagt: Die vertretene Person bleibt trotz Stellvertretung selbstbestimmt und kann ihr Leben nach den eigenen Wünschen und Vorstellungen gestalten. Eine Vertretungsperson hat also immer nach dem Wunsch und Willen handeln. Außer bei wichtigen persönlichen Entscheidungen muss sie das Gericht heranziehen.

Gericht, Entscheidung
Bei wichtigen persönlichen Entscheidungen muss das Gericht herangezogen werden

Nachweis der Vertretung und Umgang mit Urkunden

Ein Erwachsenenvertreter muss die Urkunde über seinen Wirkungsbereich, die erforderlichen ärztlichen Zeugnisse und sämtliche Urkunden bis zur Beendigung der Tätigkeit aufbewahren. Diese Verpflichtung betrifft auch die Vorsorgebevollmächtigten. Wenn eine andere Person zur Vertretungsperson gewählt oder bestellt wird, muss die bisherige Vertretungsperson sämtliche Urkunden übergeben.

Kontakt und Austausch mit der vertretenen Person

Die Vertretungsperson muss sich laufend über die Lebensverhältnisse und die Bedürfnisse der vertretenen Person informieren. Bei einer gesetzlichen Vertretung ist es als Erwachsenenvertreter Pflicht, regelmäßig Kontakt zur vertretenen Person zu halten.

Auskunfts- und Verschwiegenheitspflicht

Ein Erwachsenenvertreter ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ein Ausnahmefall besteht allerdings gegenüber dem Pflegschaftsgericht oder wenn es um die Offenlegung einer gesetzlichen Verpflichtung geht.

Bemühung und Betreuung

Ein Erwachsenenvertreter hat eine allgemeine Bemühungspflicht gegenüber der vertretenen Person. Wird die vertretene Person nicht ausreichend versorgt oder droht zu verwahrlosen, muss sich der Vertreter um eine notwendige Betreuung kümmern. Dazu zählt sowohl die Organisation der sozialen und medizinischen Betreuung als auch der Pflege. Schlussendlich entscheidet aber die vertretene Person, ob sie diese Hilfe annimmt oder nicht. Leider erkennen Betroffene die Notwendigkeit einer Hilfe oft nicht und sind somit schwer zu überzeugen.

Einkommens- und Vermögensverwaltung

Wird ein Erwachsenenvertreter mit der Einkommens- und Vermögensverwaltung betraut, muss er sich zunächst einen Überblick über das Einkommen und die Finanzen der Person schaffen. Der Vertreter auch muss dafür sorgen, dass die Person genug Geld für das tägliche Leben zur Verfügung hat.

Sparen, Geld, Vermögen
Der Erwachsenenvertreter muss stets genügend Geld für das tägliche Leben bereitstellen

Berichtspflichten und Rechnungslegung

Ein Erwachsenenvertreter ist verpflichtet, das Gericht regelmäßig über die Lebenssituation der vertretenen Person zu informieren. Auch bei der Vermögensverwaltung hat der Vertreter dem Gericht regelmäßig für seine Tätigkeiten Rechnung zu legen. Die Gesamtheit aller Rechnungslegungen nennt man Pflegschaftsrechnung. Zuletzt müssen manche Entscheidungen der Vertretungsperson von dem Gericht genehmigt werden. Betroffen sind zum Beispiel Uneinigkeiten bei medizinischen Behandlungen.

Haben Sie noch Fragen? Kontaktieren Sie uns gerne unter 0660 2673262 oder per E-Mail unter office@careplus24.com.

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