Erwachsenenvertretung Österreich: Erklärung & Tipps

Ist eine volljährige Person psychisch krank oder beeinträchtigt, kann sie wichtige Entscheidungen nicht mehr alleine treffen. Es besteht die Möglichkeit, eine Erwachsenenvertretung zu bestimmen. Dies können Familienmitglieder, nahestehende Personen oder Beratungsstellen sein.

In diesem Beitrag erfahren Sie:

  • 4 Arten der Erwachsenenvertretung
  • Aufgaben des Erwachsenenvertreters

4 Formen von Erwachsenenvertretung

Damit eine Vertretung auch nur dann erfolgt, wenn sie unbedingt erforderlich ist, gibt es 4 verschiedene Formen.

Vorsorgevollmacht

Bei der Vorsorgevollmacht hat die Person am meisten Selbstbestimmung. Hier bestimmt der Betroffene noch mit voller Geistesfähigkeit, wer sein Bevollmächtigter wird, wenn sie nicht mehr handeln kann. Es ist auch möglich, mehrere Personen zu wählen. Eine Vorsorgevollmacht ist, wie jede Vollmacht, jederzeit widerrufbar oder kündbar.

Gewählte Erwachsenenvertretung

Die gewählte Erwachsenenvertretung gilt bei Fällen, bei denen zu spät vorgesorgt wurde. Hier bestimmt die nicht mehr voll handlungsfähige Person einen Erwachsenenvertreter. Voraussetzung ist, dass sie den Sinn der Vollmacht noch grundsätzlich versteht. Gewählt werden kann eine nahestehende Person, es muss aber keine Verwandtschaft sein. Es ist auch möglich, mehrere Vertreter für unterschiedliche Bereiche zu bestimmen.

Gesetzliche Erwachsenenvertretung

Eine gesetzliche Erwachsenenvertretung wird bestimmt, wenn keine der ersten beiden Formen mehr möglich ist. Hier wendet man sich an die nächsten Angehörigen.

Dazu zählen:

  • (Groß-)Eltern
  • volljährige (Enkel-)Kinder
  • Partner (Ehe, eingetragene Partnerschaft, im gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährten)
  • Geschwister
  • Nichten und Neffen

Die Angehörigen dürfen außerdem nur Entscheidungen treffen, die gesetzlich festgelegt sind. Es ist auch erlaubt, mehrere Angehörige für unterschiedliche Bereiche einzusetzen. Die Vertretung endet nach drei Jahren, ist aber erneuerbar.

Gerichtliche Erwachsenenvertretung

Seit dem 1. Juli 2018 kann man eine gerichtliche Erwachsenenvertretung (früher Sachwalterschaft) bestimmen. Dies ist der Fall, wenn keine der anderen drei Vertretungsformen möglich ist. Hier wählt man zunächst nahestehende Personen. Gibt es keine, werden Erwachsenenschutzvereine, Notare, Rechtsanwälte oder andere geeignete Personen gewählt. Die Rechte des Vertreters sind jedoch begrenzt. Die Vertretung endet ebenfalls nach drei Jahren und ist erneut zu wählen.

Weitere Informationen und das Formular für einen Antrag finden Sie hier.

gerichtliche Erwachsenenvertretung
Gerichtliche Erwachsenenvertretung

Welche Aufgaben hat ein Erwachsenenvertreter?

Die Aufgaben des Erwachsenenvertreters werden schon zu Beginn der Vertretung geklärt. Sie müssen dabei aber immer im Wirkungsbereich der Vertreters liegen. Der Wirkungsbereich unterscheidet sich jedoch bei jeder Form der Vertretung. Außerdem soll die Vertretungsperson immer nach den Wünschen des Betroffenen entscheiden. Es gilt die sogenannte Wunschermittlungpflicht. Die Pflicht gilt nur nicht, wenn das Wohl der Person ernsthaft gefährdet ist. Bei wichtigen persönlichen Angelegenheiten muss man aber auf die Entscheidung des Gerichts warten.

Haben Sie noch weitere Fragen? Wir von Care+ helfen gerne weiter. Kontaktieren Sie uns unter office@careplus24.com oder +43 660 267 3262.

Neueste Ratgeber-Beiträge und Tipps:

Angehöriger verweigert Pflege – Was nun?

Benötigt ein Angehöriger Pflege, steht die ganze Familie vor Fragen und Herausforderungen. Die meisten Betroffenen wünschen sich, dass die Pflege durch Familienangehörige in der eigenen ...

Pflegegeld, Förderung & Bonus: Das ändert sich 2023

Das Jahr 2023 bringt einige Neuerungen für die Pflege in Österreich. Neben der jährlichen Anpassung des Pflegegeldes, kommt es auch zur Erhöhung der Förderungen für ...

24-Stundenbetreuung: Pflegerische und ärztliche Leistungen

Häufig werden bei der 24-Stundenbetreuung neben einfachen Betreuungsleistungen auch einzelne pflegerische oder ärztliche Leistungen von der Betreuungskraft verlangt. In diesen Fällen bedarf es einer Übertragung ...