24-Stundenbetreuung und Nachtarbeit – Das sollten Sie wissen
Die Pflegebedürftigkeit vieler Menschen hört nicht mit Ende des Tages auf. Viele Betreuungsbedürftige brauchen auch über Nacht eine Pflege. Für Betreuungskräfte in der 24-Stundenbetreuung gelten in solchen Fällen bestimmte Regeln.
In diesem Blog erfahren Sie alles über:
- Gesetzliche Arbeitszeiten in der 24-Stundenbetreuung
- Nachtarbeit in der 24-Stundenbetreuung
- und wann eine Nachtpflege sinnvoll ist
Gesetzliche Arbeitszeiten in der 24-Stundenbetreuung
Der Begriff 24-Stundenbetreuung hat sich als solcher Begriff in den Medien und im Internet etabliert. Die tägliche Arbeitszeit in der 24 Stunden Pflege beträgt aber nicht gleich 24 Stunden.
Für die Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in privaten Haushalten gilt das Hausbetreuungsgesetz, das vorsieht, dass eine Betreuung im Rahmen einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgen kann. Das Hausbetreuungsgesetz umfasst dabei nur die „Betreuung“, d.h. Hilfestellung insbesondere bei der Haushaltsführung und Lebensführung sowie sonstige Betreuungsbedürftigkeiten. Nicht vom Hausbetreuungsgesetz umfasst sind pflegerische Tätigkeiten, die in das Berufsbild des gehobenen Dienstes für die Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Pflegehilfe fallen und daher dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz unterliegen.
Für eine selbständige Tätigkeit sprechen generell folgende Merkmale:
- keine konkreten Vorgaben, wie und welche Tätigkeiten für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung zu erbringen sind
- keine Vorgaben, wann genau die einzelnen Leistungen zu erbringen sind;
- keine Kontrolle der Betreuungskraft hinsichtlich der Erbringung der Leistung in zeitlicher und örtlicher Hinsicht oder bezüglich der Arbeitsabfolge
Wichtig! Selbstständige Personenbetreuer unterliegen keinen Arbeitszeitbeschränkungen. Mit selbstständigen Betreuungskräften, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, sind die Arbeitszeiten frei vereinbar. Die Betreuungskraft kann also selbst bestimmen und vertraglich festlegen, wie lange, wann und wie oft sie zur Verfügung steht. Die Arbeitszeiten sollten jedoch im Vorhinein mit der selbstständigen Betreuungskraft und dem Betreuungsbedürftigen ausgemacht werden. Ein Richtwert in der Praxis sind ca. 2 Stunden Ruhepause am Stück pro Tag. Generell sollte eine Betreuungskraft auch von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr in Rufbereitschaft sein.
Nachtarbeit in der 24-Stundenbetreuung
In vielen Fällen ist es notwendig, dass eine zu betreuende Person auch in der Nacht Unterstützung braucht. Beispiele hierfür sind bei nächtlichen Toilettengängen, dem Umlagern im Bett, oder bei nächtlicher Unruhe. Wenn eine selbstständige Betreuungskraft in diesen Fällen in der Nacht also arbeiten muss, sollte diese Zeit durch entsprechende Freizeit am Tag ausgeglichen werden. Schließlich ist niemand ist in der Lage, Tag und Nacht zu arbeiten.
Wenn die Arbeitseinsätze in der Nacht ein gewisses Maß überschreiten, ist die Pflege zu Hause alternativ mit zwei Betreuungskräften möglich.
Benötigen Sie oder ein Angehöriger eine 24-Stundenbetreuung oder haben noch Fragen zum Thema Nachtarbeit in der 24-Stundenbetreuung? Wir helfen Ihnen gerne weiter.
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