Pflegegeld: Wie erhebt man Einspruch?

Sind Sie der Meinung Ihr Pflegegeld fällt zu niedrig aus? Ihr Antrag  wurde bereits mehrfach abgewiesen? Oder Sie finden der Arzt hat ihre Pflegestufe zu niedrig eingestuft? In all diesen Fällen haben Sie das Recht Einspruch zu erheben.

In diesem Blog erklären wir, was gegen eine ungerechte Pflegegeld Einstufung unternommen werden kann und beantworten folgende Fragen:

  • Wo kann ein Klage eingereicht werden?
  • Wer kann eine Klage einreichen?
  • Was muss eine Klage enthalten?
  • Wie verläuft das Gerichtsverfahren?

Wo kann ich eine Klage gegen einen Pflegegeld Bescheid einreichen?

Eine Klage kann beim Arbeits- und Sozialgericht in Wien, beim Landesgericht oder dem zuständigen Bezirksgericht eingebracht werden. Der Einspruch muss dabei fristgerecht erfolgen. Das bedeutet innerhalb von 3 Monaten ab der Zustellung des Pflegegeld-Bescheids.

Eine Liste aller Gerichte in Österreich finden Sie hier.

Wer kann eine Klage einreichen?

Ein Einspruch gegen einen Pflegegeld-Bescheid kann von jedem eingebracht werden. Hierfür brauchen Sie keinen Anwalt. Als Angehöriger können Sie die betroffene Person auch mit einer Vollmacht vertreten. Sie können aber auch eine juristisch kundige Person bevollmächtigen.

Pflegegeld
Ein Einspruch gegen das Pflegegeld kann von jedem erhoben werden

Was muss die Klage enthalten?

Eine Klage gegen eine ungerechte Pflegegeld Einstufung muss folgendes enthalten:

  • Eine Beschreibung des Streitfalles
  • Beweismittel, zb. ein ärztlichsn Gutachten
  • Ein Begehren, zb. “Ich stelle einen Antrag auf Pflegegeld im gesetzlichen Ausmaß…“
  • Den Bescheid, der Ihnen zum Pflegegeld übermittelt wurde

Wie verläuft das Gerichtsverfahren?

Zunächst überprüft das Gericht den Sachverhalt und stützt sich auf das Beweismaterial, welches Sie eingebracht haben. In der Regel wird auch ein neues Gutachten eines gerichtlich ärztlichen Sachverständiger eingeholt.

Danach findet das Gerichtsverfahren statt. Hier können Sie sich von einem Anwalt vertreten lassen, müssen es aber nicht. Als Betroffener kann man sich auch durch einen Angehörigen vertreten lassen. Dabei ist es wichtig, dass der Angehörige eine Vollmacht hat.

Sie finden die Entscheidung des Gerichtes in erster Instanz nicht gerechtfertigt? Dann können Sie Berufung beim Oberlandesgericht einlegen. Diese muss binnen vier Wochen nach dem Erhalt des schriftlichen Urteils erfolgen. Dabei müssen Sie durch eine Person vertreten werden, die über eine nötige Qualifikation verfügt. Dies kann ein Anwalt, Funktionär, Vertreter eines Behindertenverbandes oder gesetzlicher Interessenvertreter sein.

Gericht, Einspruch
Gerichtliche Entscheidungen der ersten und zweiten  Instanz können angefochten werden

Hat das Oberlandesgericht Ihrer Meinung nach auch falsch entschieden, können Sie weiterhin gegen das Urteil ankämpfen. Sie haben das Recht erneut Berufung zu erheben. In diesen Fall ist nun der Oberste Gerichtshof zuständig. Hier brauchen Sie aber dringend einen Anwalt, der sich um die sogenannte “Revision” kümmert.

Das Urteil des Obersten Gerichtshofs ist schließlich unanfechtbar und richtungsweisend für alle zukünftigen Verfahren.

Sie haben noch Fragen? Wir helfen Ihnen gerne weiter. Kontaktieren Sie uns unter office@careplus24.com oder unter +43 (0) 660 267 32 62.

Mehr zum Thema Pflegegeld und Förderungen finden Sie außerdem in unserem Blog: Pflegestufen 1 bis 7: Erklärung, Förderungen und Tipps.

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