2G am Arbeitsplatz? Das gilt für 24-Stundenbetreuer in Österreich

Auch für 24-Stundenbetreuer gelten seit dieser Woche verschärfte Corona-Maßnahmen am Arbeitsplatz. Welcher Nachweis wann benötigt wird und wo eine Maskenpflicht gilt, erfahren Sie in diesem Blogbeitrag.

 

Welchen Covid Nachweis benötigen 24-Stundenbetreuer?

Bis zum 14.11.2021 war für 24-Stundenbetreuer in Österreich ein 3G-Nachweis ausreichend. Zusätzlich musste in geschlossenen Räumen und bei Kundenkontakt ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Seit dem 15.11.2021 gelten jedoch verschärfte Maßnahmen. Demnach müssen Personenbetreuer einen 2G-Nachweis erbringen, also geimpft oder genesen sein. Der Mund-Nasen-Schutz ist wie bisher in geschlossenen Räumen und bei Kundenkontakt zu tragen.

Ist es nicht möglich, einen 2G-Nachweis vorzuweisen, dann muss zumindest ein PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, erbracht werden. Bei unmittelbarem Kundenkontakt ist zudem eine FFP2-Maske zu tragen.

Wichtig: Der 2G-Nachweis oder PCR-Test ist nicht nur bei Turnusantritt verpflichtend, sondern muss während des gesamten Aufenthaltes der 24-Stundenbetreuer aufrecht erhalten bleiben!

PCR Test, Covid, 2G
Ohne 2G-Nachweis müssen Betreuungskräfte stets einen gültigen PCR-Test vorweisen

Was gilt als 2G-Nachweis?

Die 2G Regelung bedeutet, dass man entweder gegen Covid-19 geimpft sein muss oder von der Krankheit genesen ist. Der Nachweis kann dabei unterschiedlich erbracht werden.

Nachweis für Genesene

Bei einer Genesung muss als Nachweis ein Genesungszertifikat vorliegen. Dieses Zertifikat ist insgesamt 180 Tage nach einer abgelaufenen Covid-19 Infektion gültig. Das Zertifikat gleicht einer ärztlichen Bestätigung und muss zum Beispiel durch einen PCR-Test nachgewiesen worden sein.

Nachweis für Geimpfte

Geimpfte Personen müssen stets einen gültigen Impfnachweis vorweisen können. Als Nachweis gilt:

  • das EU-konforme Impfzertifikat (der „Grüne Pass“ am Handy)
  • der gelbe Impfpass
  • das Impf-Kärtchen
  • oder ein Ausdruck der Daten aus dem digitalen Impfpass
Grüner Pass, Covid, Impfung
Der „Grüne Pass“ gilt als EU-konformes Impfzertifikat

Wann ist ein Impfnachweis gültig?

Ein Impfnachweis ist erst gültig, wenn man vollimmunisiert. Da es verschiedene Impfstoffe und somit unterschiedliche Schemata gibt, gelten folgende Regeln.

Zwei Teilimpfungen

Der 2G-Nachweis für Geimpfte gilt, wenn man beide Teilimpfungen hinter sich hat. Die zweite Impfung muss aber mindestens 14 Tage nach der ersten Teilimpfung stattfinden. Nach dem Erhalt der Zweitimpfung gilt das Impfzertifikat dann für 360 Tage. Ab 6. Dezember beträgt die Gültigkeit dieses Impfnachweises jedoch nur noch 270 Tage.

Eine Teilimpfung

Hat man bisher nur die erste Impfung erhalten, dann gilt der Impfnachweis erst ab dem 22. Tag nach dem Impftermin. Der Impfnachweis mit nur einer Dosis gilt für 270 Tage.

Impfung von Genesenen

Hat man bereits eine Covid-Erkrankung hinter sich, gilt man als genesen und ist schon mit der ersten Impfung vollimmunisiert. Voraussetzung ist, dass man mindestens 21 Tage vor der ersten Impfung oder zum Zeitpunkt des Impftermins einen Nachweis auf neutralisierende Antikörper erbringt. Das Impfzertifikat gilt dann ab der Erstimpfung für 360 Tage. Ab 6. Dezember ist aber auch dies nur mehr 270 Tage gültig.

Weitere Impfung oder 3. Dosis

Nach einer weiteren Impfung, also einer dritten Dosis, wird der Impfnachweis wieder für 360 Tage verlängert. Diese ist mindestens 120 Tage ab der zweiten Teilimpfung möglich. Ist man bereits durch die erste Impfung vollimmunisiert, dann sollte eine weitere Impfung erst 14 Tage später erfolgen.

Sie haben noch Fragen zur Impfung? Auf der Webseite des Sozialministeriums finden Sie alle wichtigen Informationen. In einem weiteren Blog von uns erfahren Sie zudem alles, was Betreuungskräfte über die Impfung wissen müssen.

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